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Lebensfreude garantiert!

E-ROLLER KOMBINIEREN DIE VORTEILE VON E-BIKES UND ELEKTROAUTOS.

Mit leistungsstarken und wechselbaren Akkus sowie ausgereiften Motoren sind unsere E-Roller eine kostengünstige Alternativen zu klassischen Zweirädern und dem Auto – wir bieten Modelle von 25 km/h bis 110 km/h mit bis zu 180 Kilometer Reichweite an.

Besuchen Sie uns während unseren Öffnungszeiten in Sögel! Lassen Sie sich von uns umfassend beraten und fahren Sie bei Kaufinteresse die neusten E-Roller der derzeitigen Top Marken Horwin und Niu zur Probe.

SCHNELLES LADEN

Laden an der jeder Steckdose.

GERINGER VERBRAUCH

Die Stromkosten belaufen sich auf weniger als einen Euro pro 100 Kilometer.

SEHR LEISES FAHREN

Ganz lautlos sollte es auch nicht sein, viel mehr haben E-Fahrzeuge ein futuristisches Fahrgeräusch – sehr leise, aber dennoch hörbar.

0 % EMISSIONEN UND FEINSTAUB

Mit Energie und Strom aus regenerativen Energien wird ein absolut CO2 neutrales fahren ermöglicht. Leisten Sie einen erheblichen Beitrag mit unseren E-Rollern zum Schutz unserer Natur und Umwelt.

E-ROLLER VON HORWIN UND NIU – LEBENSFREUDE PUR

Infos zur Treibhausgasquote

Der Verkehrssektor zählt zu den größten Verursachern von CO2. Als Elektroautofahrer, egal ob mit E-Fahrzeugen oder E-Rollern, leistet man einen wertvollen Beitrag zur Energiewende.

Im Rahmen des Förderinstruments Treibhausgasminderungsquote (THG Quote), können die CO2-Einsparungen zertifiziert und an quotenpflichtige Unternehmen verkauft werden. Demnach kann man als Besitzer eines E-Rollers oder E-Fahrzeugs jährlich für die THG Quote Geld erhalten.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob der E-Roller oder das E-Fahrzeug gekauft, geleased oder finanziert wurde. Wichtig ist nur, dass man als Halter im Fahrzeugschein steht. Jedoch fallen unter der THG Quote nur reine E-Roller sowie E-Autos, also keine Plug-in-Hybride.

Steuerfreibetrag beachten!

Einnahmen, wie die THG-Prämie, sind steuerpflichtig – zumindest wenn sie den Betrag von 256 € pro Jahr erreichen. § 22 (3) EStG sieht vor, dass Einnahmen wie diese unter „sonstige Einkünfte“ fallen. Diese Einnahmen werden mit dem individuellen Einkommenssteuersatz erfasst. Daher bieten einige Vermarkter steuerfreie Prämien in Höhe von 255 € an oder bieten an, den Überschuss zu spenden.